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   BGH, 07.07.1994 - V ZB 5/94   

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https://dejure.org/1994,13730
BGH, 07.07.1994 - V ZB 5/94 (https://dejure.org/1994,13730)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1994 - V ZB 5/94 (https://dejure.org/1994,13730)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1994 - V ZB 5/94 (https://dejure.org/1994,13730)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verlängerung einer Berufungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Anerkennung einer Unterschrift eines Urkundenbeamten der Geschäftsstelle eines Gerichts zur ordnungsgemäßen Zustellung eines Urteils

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.01.1985 - VIII ZB 18/84

    Schriftform für Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 07.07.1994 - V ZB 5/94
    Der Kläger hat seine Behauptung, der Senatsvorsitzende habe die Fristverlängerung telefonisch gewährt (vgl. BGHZ 93, 300, 304 f) [BGH 23.01.1985 - VIII ZB 18/84], nicht glaubhaft machen können.

    Wenn der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers - ohne rechtfertigenden Anlaß, für den hier nichts ersichtlich ist - einen derart riskanten Weg wählt, hat er nicht die äußerste von ihm zu fordernde Sorgfalt beachtet (BGHZ 93, 300, 306 f) [BGH 23.01.1985 - VIII ZB 18/84].

  • BGH, 22.10.1993 - V ZR 112/92

    Anforderungen an eine Unterschrift

    Auszug aus BGH, 07.07.1994 - V ZB 5/94
    Insoweit genügt nach ständiger Rechtsprechung ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert; es reicht aus, daß jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen sonstige Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (BGH, Urt. v. 27. Oktober 1987, VI ZR 268/86, LM § 181 ZPO Nr. 5, Beschl. v. 23. September 1992, I ZB 2/92, LM § 317 ZPO Nr. 16; Urt. v. 22. Oktober 1993, V ZR 112/92, NJW 1994, 55, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 27.10.1987 - VI ZR 268/86

    Ersatzzustellung in der Wohnung; Unterzeichnung von Ausfertigungen durch den

    Auszug aus BGH, 07.07.1994 - V ZB 5/94
    Insoweit genügt nach ständiger Rechtsprechung ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert; es reicht aus, daß jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen sonstige Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (BGH, Urt. v. 27. Oktober 1987, VI ZR 268/86, LM § 181 ZPO Nr. 5, Beschl. v. 23. September 1992, I ZB 2/92, LM § 317 ZPO Nr. 16; Urt. v. 22. Oktober 1993, V ZR 112/92, NJW 1994, 55, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 23.09.1992 - I ZB 2/92

    Wirksamkeit der Urteilszustellung bei abweichendem Ausfertigungsvermerk

    Auszug aus BGH, 07.07.1994 - V ZB 5/94
    Insoweit genügt nach ständiger Rechtsprechung ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert; es reicht aus, daß jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen sonstige Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (BGH, Urt. v. 27. Oktober 1987, VI ZR 268/86, LM § 181 ZPO Nr. 5, Beschl. v. 23. September 1992, I ZB 2/92, LM § 317 ZPO Nr. 16; Urt. v. 22. Oktober 1993, V ZR 112/92, NJW 1994, 55, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 18.02.1997 - X ZB 18/96

    Bescherde einer Klägerin gegen die Vernehmung eines gerichtlichen

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat eine "außerordentliche Beschwerde" gegen eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung ausnahmsweise dann als statthaft angesehen, wenn eine Entscheidung dieser Art, dieses Inhalts oder von diesem Gericht jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 4.3.1993 - V ZB 5/94, NJW 1993, 1865 [BGH 04.03.1993 - V ZB 5/93] ).
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